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§ 14 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 14



(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig zustande gekommen, so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene Entscheidung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Rechtskraft erwachsen oder eine vorher getroffene gütliche Einigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsgültig geworden ist.

(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26.

(3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer Rechtsnachfolger, die unter die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgeorganisationen oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine Anwendung.



 

Zitierungen von § 14 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BRüG
... sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen oder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe ...
§ 35 BRüG
... Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) der ...
§ 38 BRüG
... Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die ...
§ 39 BRüG
... enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. ...
§ 42 BRüG
... rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid unzutreffend festgesetzt ist. ...