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§ 15 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 15
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zahlung eines Reichsmarkbetrages gelten als im Zeitpunkt der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 auf Deutsche Mark umgestellt.
(2) Der nach Absatz 1 umgestellte Betrag ist zu verzinsen. Die Zinsen werden durch einen Betrag von 25 vom Hundert des umgestellten Betrags abgegolten.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf rückerstattungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Herausgabe des Reinertrags der Nutzungen richten.
Zitierungen von § 15 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BRüG
... so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene ... 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26. (3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer ... oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine ...
§ 38 BRüG
... Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt. (2) ...
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