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§ 31 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 31
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.
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Zitierungen von § 31 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BRüG
... Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2540/a36402.htm