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§ 34 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 34



(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1968 zu verzinsen. Die Zinsen betragen 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.



 

Zitierungen von § 34 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BRüG
... Vorschriften der §§ 32, 34 finden keine Anwendung auf die Befriedigung der in § 14 Abs. 3 genannten ...
§ 36 BRüG
... werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für Darlehen, die mit der ...
§ 37 BRüG
... 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land ...
§ 39 BRüG
... im Falle des § 37, 10. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen, 11. die Gründe für die Aufteilung des ...