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§ 36 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 36



Vorleistungen werden auf die von der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 32, 34 zu bewirkenden Leistungen angerechnet. Das gleiche gilt für Darlehen, die mit der Maßgabe einer Verrechnung nach Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs gewährt worden sind. Die Anrechnung wird am 1. April 1956 wirksam; hat der Berechtigte Vorleistungen oder Darlehen nach dem 1. April 1956 erhalten, so wird die Anrechnung am Tag der Zahlung wirksam.



 

Zitierungen von § 36 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 BRüG
... § 32, 8. die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36 ), 9. die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,  ...