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§ 37 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 37
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) nach § 25 teilweise auf ein Land übergegangen, so werden die nach §§ 32, 34 zu leistenden Zahlungen bis zur Befriedigung des übergegangenen Anspruchs an das Land bewirkt.
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Zitierungen von § 37 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 BRüG
... (§ 36), 9. die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37 , 10. den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2540/a36408.htm