§ 38 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 38


§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erteilt dem Berechtigten über die nach § 31 von der Bundesrepublik Deutschland zu erfüllenden rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) einen Bescheid. Im Falle des § 14 Abs. 1 ist in dem Bescheid auszusprechen, ob und in welchem Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt.

(2) (weggefallen)

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Zitierungen von § 38 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 BRüG
... (§§ 1, 3) werden für den einzelnen Berechtigten in einem Bescheid (§ 38 ) zusammengefaßt und nach den folgenden Vorschriften befriedigt. (2) Von dem ... (2) Von dem für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38 ) festgestellten Betrag werden befriedigt 1. Ansprüche bis zur ...
§ 34 BRüG
... Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38 ) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1967 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar ...
§ 39 BRüG
...  13. das Datum und die Unterschrift. (2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder ...


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