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§ 39 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 39



(1) Der Bescheid soll enthalten

1.
die Bezeichnung der erlassenden Behörde,

2.
die Personalangaben des Berechtigten,

3.
die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,

4.
die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,

5.
die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,

6.
die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,

7.
die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,

8.
die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),

9.
die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,

10.
den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,

11.
die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,

12.
die Belehrung über den Rechtsbehelf,

13.
das Datum und die Unterschrift.

(2) Im Falle des § 38 Abs. 1 Satz 2 soll der Bescheid ferner enthalten die Gründe für die Abänderung oder Ergänzung gemäß § 14 Abs. 1.

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Zitierungen von § 39 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 BRüG (vom 01.06.2007)
... Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr ...
§ 42 BRüG
... der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält. (3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben ...