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§ 39 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 39
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Bescheid soll enthalten
- 1.
- die Bezeichnung der erlassenden Behörde,
- 2.
- die Personalangaben des Berechtigten,
- 3.
- die Personalangaben des Verfolgten, soweit dieser mit dem Berechtigten nicht personengleich ist,
- 4.
- die Bezeichnung der dem Bescheid zugrunde liegenden Entscheidungen oder gütlichen Einigungen,
- 5.
- die Angabe der Höhe der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23,
- 6.
- die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,
- 7.
- die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32,
- 8.
- die Anrechnung von Vorleistungen oder Darlehen (§ 36),
- 9.
- die Angabe der Leistungsempfänger im Falle des § 37,
- 10.
- den Hinweis auf die im Rahmen des § 34 zu zahlenden Zinsen,
- 11.
- die Gründe für die Aufteilung des Geldbetrags,
- 12.
- die Belehrung über den Rechtsbehelf,
- 13.
- das Datum und die Unterschrift.
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Zitierungen von § 39 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 BRüG (vom 01.06.2007)
... Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr ...
§ 42 BRüG
... der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält. (3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben ...
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