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§ 40 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 40
(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann insbesondere eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen.
(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter können die Akten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einschließlich der von dieser herbeigezogenen Akten einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft G. v. 26. März 2007 BGBl. I S. 358 m.W.v. 1. Juni 2007
Frühere Fassungen von § 40 BRüG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 40 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 7 RASvStG Änderung anderer Gesetze
... „bei einem deutschen Gericht zugelassenen" gestrichen. (3) In § 40 Abs. 6 des Bundesrückerstattungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
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