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§ 42 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 42
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann der Berechtigte gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid unzutreffend festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland, so tritt an die Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen und beginnen mit der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält.
(3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts einzureichen.
(4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem vorangegangenen Rückerstattungsverfahren zuständig gewesen ist oder gewesen wäre. Ist dieses Landgericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zuständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf das seine Zuständigkeit übergegangen ist.
(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Zitierungen von § 42 BRüG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRüG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43a BRüG
... rechtsgültig geworden ist, jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964. (4) § 42 Abs. 3 bis 5 findet ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2540/a36413.htm