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§ 43a - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 43a



(1) Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) durch rechtskräftige Entscheidung oder rechtsgültige gütliche Einigung festgestellt und stellt sich nachträglich heraus, daß der Berechtigte sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, so kann das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen beantragen, den rückerstattungsrechtlichen Anspruch unter Aufhebung der Entscheidung oder der gütlichen Einigung ganz oder teilweise abzuweisen.

(2) Ist bereits ein Bescheid ergangen, so kann mit dem Antrag nach Absatz 1 der Antrag verbunden werden, den Bescheid abzuändern und den Berechtigten zur Rückzahlung der bereits bewirkten Leistungen zu verurteilen.

(3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Antrag nach Absatz 1 oder 2 rechtfertigen. Nach Ablauf von 5 Jahren ist der Antrag unstatthaft; diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig oder die gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist, jedoch nicht vor dem 8. Oktober 1964.

(4) § 42 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung.