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Änderung § 7a BRüG vom 17.08.2015
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§ 7a BRüG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.08.2015 geltenden Fassung | § 7a BRüG n.F. (neue Fassung) in der am 17.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7a | |
(1) In Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist. (2) Verlangt ein Wiedergutmachungsorgan die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Berechtigten einen Erbschein für den Rückerstattungsanspruch zu erteilen. Soweit nach einer der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände eine Todesvermutung eingreift oder ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, ist diese Vermutung oder Feststellung für die Erteilung eines solchen Erbscheins maßgebend. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Erteilung des Erbscheins für den Rückerstattungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (Text neue Fassung) (3) Die Erteilung des Erbscheins für den Rückerstattungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
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