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Siebenter Abschnitt - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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Siebenter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 45
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz werden nicht befriedigt, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält.
(2) Die Bundesregierung kann bestimmen, welche Staaten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält, behandelt werden, als ob mit ihnen diplomatische Beziehungen unterhalten würden.
§ 46
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 47
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 48
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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