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§ 1 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

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