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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin wird staatlich anerkannt.
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Zitierungen von § 2 WeinkAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinkAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WeinkAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2541/a36425.htm