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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 4 - Weinküfer-Ausbildungsverordnung (WeinkAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1656; aufgehoben durch § 7 V. v. 15.05.2013 BGBl. I S. 1369
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-100 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 3.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 4.
- Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,
- 5.
- Annehmen, Verarbeiten und Behandeln von Trauben, Maische und Most,
- 6.
- Bereiten und Einlagern der Süßreserve,
- 7.
- Überwachen der Maische- und Mostvergärung,
- 8.
- Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein,
- 9.
- Vorbereiten und Abfüllen des Weines,
- 10.
- Lagern von Flaschenwein, Behandlungs- und Betriebsstoffen,
- 11.
- Vorstellen und Bewerten von Wein.
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Zitierungen von § 4 WeinkAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinkAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WeinkAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2541/a36427.htm