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§ 3 - Abgrenzungsverordnung (AbgrV)
V. v. 12.12.1985 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2126-9-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1986; FNA: 2126-9-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Zuordnungsgrundsätze
(1) Pflegesatzfähig sind
- 1.
- die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,
- 2.
- sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,
- 3.
- die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,
- 4.
- die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.
(2) Nicht pflegesatzfähig sind
- 1.
- die Kosten
- a)
- der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,
- b)
- der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
- 2.
- die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,
- 3.
- (weggefallen)
(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.
(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 3 AbgrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 6 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 4a Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
aktuell | vor 25.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AbgrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AbgrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbgrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AbgrV Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
... der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5. (3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von ...
Anlage AbgrV
... Verzeichnis II Anlagegüter im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind zum Beispiel 1. Einrichtungs- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 4a KHRG Änderung der Abgrenzungsverordnung
... Angabe „51 Euro" durch die Angabe „150 Euro" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 6 PsychEntgG Änderung der Abgrenzungsverordnung
... (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung" die Wörter ...
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