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Änderung § 2 AbgrV vom 25.03.2009
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§ 2 AbgrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 2 AbgrV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4a G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anlagegüter die Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens, 2. Gebrauchsgüter die Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage), 3. Verbrauchsgüter | |
(Text alte Fassung) die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 51 Euro nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) die Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen. |
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