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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (1. DirektZahlVerpflVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 InVeKoSV § 1, § 2, § 7, § 16, §§ 17 bis 23a, § 18, § 29, § 31

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a)
die Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,

b)
das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung,

2.
die Regelung des § 27 Absatz 2 hinsichtlich der Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,

4.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors."

b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

3.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Tatsache, ob

a)
bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Kalenderjahr oder

b)
im vorhergegangenen Kalenderjahr

Klärschlamm ausgebracht worden ist,"

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 3 bis 6.

b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist, um die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen."

4.
Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors

§ 16 Antrag

(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. Für das Erntejahr 2010 tritt an die Stelle des 30. September der 15. Januar 2011.

§ 17 Meldung über Hopfenflächen

Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007."

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Im Falle von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch die anerkannte Erzeugerorganisation des Hopfensektors,"

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a" ersetzt.

6.
Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
Artikel 2 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie ...