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Änderung § 8 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfügungen


(Text alte Fassung)

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach den §§ 1, 3 und 4 können vorsehen, daß das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheiten auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

(Text neue Fassung)

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach den §§ 1, 3 und 4 können vorsehen, daß das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheiten auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.


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