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Änderung § 14 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006
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§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderungen | |
(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Verkehrsmitteln können verpflichtet werden, diese zu ihrem Schutz nach einem zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei einen bestimmten Weg zu benutzen. Die Verpflichtung kann auch darauf erstreckt werden, daß zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitgeführt werden. Ferner kann die Verpflichtung auferlegt werden, die Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrseinrichtungen können verpflichtet werden, diese ganz oder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort zu bringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach § 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen worden sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden Verkehrsmittel und -einrichtungen nur mit Zustimmung der zuständigen Anforderungsbehörde verpflichtet werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zulässig. | (Text neue Fassung) (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig. |
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden. |
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