Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verkehrssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 499 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des VerkSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

(Text neue Fassung)

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

1. die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,

2. die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,

übertragen.



(heute geltende Fassung)