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Änderung § 5 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf | (Text neue Fassung) (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf |
1. die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden, 2. die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis, übertragen. |
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