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Änderung § 10a Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 10a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 10a n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes und der Deutschen Flugsicherung und besondere Maßnahmen für den Bereich der Bundesfernstraßen | |
(Text alte Fassung) (1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere: | (Text neue Fassung) (1) Eisenbahnen des Bundes und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere: |
1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen betriebswichtigen Personals und Anlagen oder Einrichtungen insoweit sichern, als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfhandlungen unerläßlich ist, 2. besondere Maßnahmen des Brandschutzes und des ABC-Schutzes. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt für den Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest. | (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt für den Bereich der Bundesfernstraßen besondere Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 fest. |
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