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Änderung § 15 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 01.01.2024
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Auskünfte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und -einrichtungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und -einrichtungen. |
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume sowie Verkehrsmittel des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen und technischen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. (3) Die zuständigen Behörden können die Vorführung von Verkehrsmitteln an einem von ihnen zu bestimmenden Ort verlangen und dem Auskunftspflichtigen aufgeben, alle Änderungen der mitgeteilten Tatsachen anzuzeigen. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) 1 Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. 2 Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. |
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