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Änderung § 8 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Verkehrssicherstellungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 300 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des VerkSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 300 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfügungen


(Text alte Fassung)

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach den §§ 1, 3 und 4 können vorsehen, daß das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheiten auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

(Text neue Fassung)

Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach den §§ 1, 3 und 4 können vorsehen, daß das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheiten auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsverordnungen durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)