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Änderung § 29 Verkehrssicherstellungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 499 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Zuständige Verwaltungsbehörde | |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Zuwiderhandlungen gegen 1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, 2. eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung, a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, | |
(Text alte Fassung) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, | (Text neue Fassung) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde, |
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde. |
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