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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2007 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin (KfzMechaAusbErprobV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1375
Geltung ab 01.08.2003 bis 31.07.2007; FNA: 806-21-14-14 Berufliche Bildung
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§ 1 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2007§ 4 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin
vom 09.07.2003 BGBl. I S. 1375

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KfzMechaAusbErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzMechaAusbErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1598
Artikel 1 1. KfzServMechErprobVÄndV
... 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung ...