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Änderung § 23a EhfG vom 15.07.2016

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§ 23a EhfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 23a EhfG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 61 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Übergangsvorschrift zu § 13


(Text neue Fassung)

§ 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe vor dem 1. Januar 1985 entstanden, ist § 13 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Ist in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember 1984 ein Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe mit einer Anspruchsdauer von 312 Tagen noch nicht erschöpft, so erhöht sich diese Anspruchsdauer auf 468 Tage, wenn der Arbeitslose bei Entstehung des Anspruches das 49. Lebensjahr vollendet hatte.