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Änderung § 8 EhfG vom 01.01.2018
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§ 8 EhfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 8 EhfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Weitergewährung der Unterhaltsleistungen | |
(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstleistung verhindert und hat er die Verhinderung nicht vorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende der sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt auch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen endet. | (Text neue Fassung) (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Entwicklungshelferin hat der Träger die vertraglichen Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und zwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes endet. |
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