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§ 5 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG k.a.Abk.)
G. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 212; zuletzt geändert durch Artikel 75 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 05.04.2000; FNA: 224-16 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 05.04.2000; FNA: 224-16 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 5 Kuratorium
(1) 1In das Kuratorium entsenden:
- 1.
- Der Deutsche Bundestag
- a)
- den Präsidenten oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages und
- b)
- aus den im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen pro angefangene 100 Mitglieder je ein Mitglied,
- 2.
- die Bundesregierung zwei Mitglieder,
- 3.
- der Senat des Landes Berlin zwei Mitglieder,
- 4.
- der Förderkreis zur Errichtung eines Denkmals für die ermordeten Juden Europas e. V. drei Mitglieder,
- 5.
- der Zentralrat der Juden in Deutschland zwei Mitglieder,
- 6.
- die Jüdische Gemeinde Berlin ein Mitglied,
- 7.
- das jüdische Museum Berlin ein Mitglied,
- 8.
- die Stiftung Topographie des Terrors ein Mitglied,
- 9.
- die Arbeitsgemeinschaft der KZ-Gedenkstätten in Deutschland ein Mitglied.
(2) 1Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere
- 1.
- die Bestellung des Direktors oder der Direktorin,
- 2.
- den vom Direktor oder von der Direktorin aufzustellenden Haushaltsplan,
- 3.
- die Bestellung der Mitglieder des Beirats.
(3) 1Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. 2Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom Kuratorium aus seiner Mitte bestellt.
(4) 1Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Direktor oder die Direktorin einberufen. 2Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 3Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.
Text in der Fassung des Artikels 75 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 75 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell vorher | 11.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1686 |
aktuell | vor 11.07.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 JudDenkmStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JudDenkmStiftG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686
Artikel 1 JudDenkmStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
... der Beirat." b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ...
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