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§ 11 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG k.a.Abk.)

§ 11 Satzung



Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

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