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Änderung § 55 PostG vom 08.11.2006
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§ 55 PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 55 PostG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 453 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförderungsverbot einzuschränken. Eine Einschränkung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von Marktuntersuchungen und zur Erprobung neuer Dienstleistungen das sich aus § 51 ergebende Beförderungsverbot einzuschränken. 2 Eine Einschränkung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit sie wirtschaftliche Nachteile der Deutschen Post AG zur Folge hätte, die die Erfüllung einer ihr nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtung gefährden würde. |
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