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Änderung § 34 PostG vom 08.09.2015
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§ 34 PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 34 PostG n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Entgelt für die förmliche Zustellung | |
(Text alte Fassung) Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Abs. 1 und 2 zu entsprechen. Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren. | (Text neue Fassung) 1 Der verpflichtete Lizenznehmer hat Anspruch auf ein Entgelt. 2 Durch dieses werden alle von dem Lizenznehmer erbrachten Leistungen einschließlich der hoheitlichen Beurkundung und Rücksendung der Beurkundungsunterlagen an die auftraggebende Stelle abgegolten. 3 Das Entgelt hat den Maßstäben des § 20 Absatz 1 und 3 zu entsprechen. 4 Es bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, soweit der Lizenznehmer marktbeherrschend ist. 5 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sind unverzüglich über beabsichtigte Entgeltgenehmigungen zu informieren. |
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