Änderung § 12 PostG vom 19.01.2021

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§ 12 PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gewährleistung des Universaldienstes


(1) Steht fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nach § 11 nicht ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich erzielter Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. 2 Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für einen Lizenznehmer, der mit einem anderen Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. 2 Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.

 



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