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Änderung § 24 PostG vom 18.03.2021
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§ 24 PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 24 PostG n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein. 2 Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein. 2 Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. |
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung. | |
(3) 1 Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die überprüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 2 Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. | (3) 1 Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die überprüften Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 2 Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. |
(4) Erfolgt eine nach Absatz 3 von der Regulierungsbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären. |
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