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Änderung § 25 PostG vom 18.03.2021
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§ 25 PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2021 geltenden Fassung | § 25 PostG n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmigungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. 2 Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. 3 § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) 1 Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 2 Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß nicht genehmigungsbedürftige Entgelte, die ein Anbieter auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte ein, sofern der Anbieter auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. 2 Die Regulierungsbehörde teilt die Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. 3 § 24 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) 1 Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß die Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Absatz 3 entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 2 Die Aufforderung der Regulierungsbehörde ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. |
(3) Erfolgt eine nach Absatz 2 von der Regulierungsbehörde geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären. |
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