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Änderung § 42 PostG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 PostG, alle Änderungen durch Artikel 272 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des PostGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 42 PostG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 272 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen | |
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 33 und 39 bis 41 enthaltenen Pflichten sowie der auf Grund des § 41 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte verlangen und die Einhaltung der Vorschriften in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Verpflichteten überprüfen. Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde von dem Verpflichteten während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dessen Betriebs- und Geschäftsräumen verlangen. (2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, daß in einem Unternehmen die §§ 33 und 39 bis 41 sowie die auf Grund des § 41 Abs. 1 ergangene Rechtsverordnung nicht eingehalten werden, kann sie das weitere geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. Diese Befugnis steht der Regulierungsbehörde auch dann zu, wenn ein Unternehmen seinen in Absatz 1 genannten Verpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. § 9 bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle. (4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Absatz 3 Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. | (Text neue Fassung) (3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle. (4) Durch Auskünfte und Überprüfungen dürfen die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Absatz 3 Kenntnis über die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen erlangen, soweit dies zur Ausübung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist. Das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. |
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