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Änderung § 36 PostG vom 05.04.2017
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§ 36 PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 36 PostG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 169 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Anzeigepflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen. | (Text neue Fassung) 1 Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2 Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen. |
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