Änderung § 41c PostG vom 26.11.2019

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§ 41c PostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 41c PostG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 135 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 41c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41c Fundbriefe


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1 Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten auch in den Fällen verarbeiten, in denen Postsendungen in ihren Betriebsablauf gelangt sind, die nicht zur Beförderung durch sie bestimmt waren, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Zustellung oder Rückführung der Postsendungen oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist. 2 Diensteanbieter dürfen diese Postsendungen öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.




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