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Synopse aller Änderungen des PostG am 15.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PostG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | PostG n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 131 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Regulierung § 3 Anwendungsbereich § 4 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Lizenzen § 5 Lizenzierter Bereich § 6 Erteilung der Lizenz § 7 Übertragung der Lizenz | |
(Text alte Fassung) § 8 Lizenzierungskosten | (Text neue Fassung) § 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung |
§ 9 Widerruf der Lizenz § 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung Abschnitt 3 Universaldienst § 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes § 12 Gewährleistung des Universaldienstes § 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten § 14 Ausschreibung von Dienstleistungen § 15 Ausgleichsleistung § 16 Ausgleichsabgabe § 17 Umsatzmitteilungen Abschnitt 4 Rahmenbedingungen für Postdienstleistungen § 18 Postdienstleistungsverordnung Abschnitt 5 Entgeltregulierung § 19 Genehmigungsbedürftige Entgelte § 20 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung § 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung § 22 Entscheidung über die Entgeltgenehmigung § 23 Abweichung von genehmigten Entgelten § 24 Nachträgliche Überprüfung genehmigter Entgelte § 25 Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte § 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgeltüberprüfung § 27 Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen Abschnitt 6 Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen § 28 Angebot von Teilleistungen § 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adreßänderungen § 30 Vorlagepflicht für Verträge § 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbehörde § 32 Besondere Mißbrauchsaufsicht Abschnitt 7 Förmliche Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften § 33 Verpflichtung zur förmlichen Zustellung § 34 Entgelt für die förmliche Zustellung § 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung Abschnitt 8 Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht § 36 Anzeigepflicht § 37 Berichtspflicht § 38 Schadensersatzpflicht Abschnitt 9 Postgeheimnis, Datenschutz § 39 Postgeheimnis § 40 Mitteilungen an Gerichte und Behörden § 41 Datenschutz § 42 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen Abschnitt 10 Postwertzeichen, Regulierungsbehörde § 43 Postwertzeichen § 44 Regulierungsbehörde § 45 Auskunfts- und Prüfungsrecht § 46 Beschlußkammern § 47 Tätigkeitsbericht § 48 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt Abschnitt 11 Bußgeldvorschriften § 49 Bußgeldvorschriften § 50 Zuständige Behörde Abschnitt 12 Übergangsvorschriften § 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz § 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz § 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz § 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz § 55 Rechtsverordnung zur Einschränkung des Beförderungsverbots Abschnitt 13 Schlußvorschriften § 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes § 57 Überleitungsbestimmungen § 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 8 Lizenzierungskosten | § 8 Gebühren und Auslagen für die Lizenzierung |
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln. | Für die Entscheidung über die Erteilung einer Lizenz und über die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Es werden auch dann Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes die Höhe der Gebühren zu regeln. |
§ 18 Postdienstleistungsverordnung | |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Postdienstleistungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner und der sonstigen am Postverkehr Beteiligten einschließlich Haftungsregelungen und Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung festgelegt werden. | |
(2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung. | (2) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 Prozent des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Gebühren entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Gebührenfestsetzung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 4 bis 6, 8 und 13 bis 19, 21 und 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes sowie § 9 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2562/v184724-2013-08-15.htm