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Änderung § 3 9. ProdSV vom 29.12.2009

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§ 3 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 3 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen


vorherige Änderung

(1) Beim Inverkehrbringen muß die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es muß ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

1. die Maschine den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

2. die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI eingehalten sind und

3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

(1a)
Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die Maschine den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den der Maschine beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile entsprechend. Die beizufügende Konformitätserklärung muß dem Muster des Anhangs II Buchstabe C der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.

(3) Eine Maschine, die in
eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Verordnung zusammengefügt werden soll, darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Maschine eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt ist. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Maschinen unabhängig voneinander funktionieren können, sowie für auswechselbare Ausrüstungen im Sinne des § 1 Abs. 4.

(4) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen,
so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt.

(5) Die in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für denjenigen, der eine auswechselbare Ausrüstung gemäß § 1 Abs. 4 an einer Maschine oder Zugmaschine anbringt, sofern die Teile zusammenpassen, jeder Bestandteil der zusammengefügten Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist
und die jeweilige EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird.



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,

3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,

4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,

5. die
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und

6. die CE-Kennzeichnung
nach § 5 anbringen.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in
Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

(4)
Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.

(5) Ist
eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)