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Änderung § 8 9. ProdSV vom 29.12.2009
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§ 8 9. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung | § 8 9. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Marktüberwachung |
(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. (2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. |
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