Änderung § 10 9. ProdSV vom 29.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 9. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 1 GPSGVÄndV am 29. Dezember 2009 und Änderungshistorie der 9. ProdSV

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§ 10 9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
§ 10 9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

 


Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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