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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin (VermTechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1994 BGBl. I S. 3889; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-188 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-188 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Vermessungswesens sowie der Ausbildungsstätte,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material,
- 5.
- Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,
- 6.
- Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 7.
- Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmaßstäbiger Karten, Pläne und Risse,
- 8.
- Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen,
- 9.
- Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,
- 10.
- Karten und Luftbilder.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VermTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2573/a36763.htm