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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin (VermTechAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.12.1994 BGBl. I S. 3889; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-188 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-188 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist praktisch im Prüfungsfach praktische Übungen und schriftlich in den Prüfungsfächern Vermessungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen.
(3) Im Prüfungsfach praktische Übungen soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe Aufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie Fortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne,
- 2.
- Planen und Vorbereiten von Vermessungen,
- 3.
- Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen,
- 4.
- Auswerten von Vermessungen,
- 5.
- Bearbeiten von Dateien.
(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die Strukturen des Vermessungswesens versteht. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Vermessungskunde:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material,
- b)
- Aufbau und Organisation des Vermessungswesens,
- c)
- Datenerfassung, Weiterverarbeitung von Daten, Datenverwaltung,
- d)
- berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- e)
- Maßsysteme,
- f)
- vermessungstechnische Geräte, Instrumente und Arbeitsmittel,
- g)
- Lage- und Höhenfestpunktfeld,
- h)
- Fehlerarten,
- i)
- Lage- und Höhenvermessung einschließlich Dokumentation;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächenberechnungen,
- b)
- Absteckungsberechnungen,
- c)
- Koordinatenberechnungen,
- d)
- Sicherungs- und Kontrollberechnungen,
- e)
- Höhenberechnungen,
- f)
- Massenberechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Kartenkunde:
- a)
- Abbildung des Erdkörpers,
- b)
- großmaßstäbige Karten und Pläne,
- c)
- Geländeformen, Geländedarstellung,
- d)
- thematische und topographische Karten,
- e)
- rechnergestützte Kartenherstellung,
- f)
- Luftbildmessung, Luftbildinterpretation;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Vermessungskunde 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 120 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Kartenkunde 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Vermessungskunde gegenüber allen anderen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsaufgabe in der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VermTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VermTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2573/a36768.htm