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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin (VermTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1994 BGBl. I S. 3889; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-188 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

 
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VermTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VermTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VermTechAusbV Inkrafttreten
... zum Vermessungstechniker vom 29. November 1976 (BGBl. I S. 3257) außer Kraft; § 9 bleibt ...