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§ 8 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin (KraftwPrV k.a.Abk.)

V. v. 19.02.2001 BGBl. I S. 328; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 09.03.2001; FNA: 806-21-7-60 Berufliche Bildung
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§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie" und

2.
im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb".

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.





 

Frühere Fassungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 18 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KraftwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftwPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KraftwPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbereiche für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich ... die übrigen Prüfungsbereiche erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbereiche sind ...
§ 9 KraftwPrV Zeugnisse (vom 17.12.2019)
... Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...
Anlage 1 KraftwPrV (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)