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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 01.05.2013
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 4) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
siehe BGBl. I 2001 S. 333 | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils, 2. Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerksbetrieb' und die Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6. |
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