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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 08.12.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 18 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 4)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

siehe BGBl. I 2001 S. 333

Anm. d. Red.:
In
der Anlage 2 werden nach der Angabe '19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328)' die Wörter ', die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,' eingefügt.



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung
der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung und
die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

2. Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Kraftwerksbetrieb' und die Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6.


(heute geltende Fassung)