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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 01.05.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.04.2013 BGBl. I S. 942
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerkstechnologie' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen zugeordnet werden kann, oder zum Wärmestellengehilfen und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Fahrbetrieb eines Kraftwerks oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zum Maschinist für Wärmekraftwerke und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Fahrbetrieb eines Kraftwerks oder

3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der unter Nummer 1 genannten Ausbildungsberufe und eine erfolgreich abgeschlossene Maschinistenausbildung bei der Bundes- oder Handelsmarine sowie eine eineinhalbjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb eines Kraftwerks oder

4. eine mindestens sechsjährige
Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks.

(Text neue Fassung)

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen oder den Produktionsberufen der Chemie zugeordnet werden kann oder

2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines Kraftwerks.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Kraftwerksbetrieb' ist zuzulassen, wer

1. den erfolgreichen Abschluss des Prüfungsteils 'Kraftwerkstechnologie' nachweist, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis im Fahrbetrieb nachweist und



2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis im Fahrbetrieb nachweist und

3. eine Dokumentation nach Absatz 4 vorlegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nr. 2 ist eine davon insgesamt mindestens 27-monatige gelenkte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erwerben soll:

-
Dampferzeuger,

-
Turbosatz,

-
Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,

-
elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.



(3) Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2 Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige strukturierte praktische Fortbildung, in der der Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfassung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben und Problemfälle in den folgenden Kraftwerksbereichen erworben hat:

1.
Dampferzeuger,

2.
Turbosatz,

3.
Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließlich Wasseraufbereitung,

4.
elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.

Dabei sind unterschiedliche betriebliche Situationen, insbesondere Anfahren, Geradeausbetrieb, Last- und Brennstoffwechsel, Abfahren, Stillstand, Störungen und Vorbereitung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, zu berücksichtigen. Es sollen insbesondere folgende Befähigungen erworben werden:

1. räumliche Anordnung der Anlagenteile kennen und Anlagenteile den technischen Unterlagen zuordnen;

2. Betriebszustand der Anlagen beurteilen, Messungen durchführen und Fehler erkennen;

3. Anlagenteile vor Ort bedienen, Wartungsarbeiten durchführen und an Instandsetzungsarbeiten mitwirken;

4. Anlagen und Anlagenteile mit Voll- und Halbautomatik sowie manuell bedienen und Reserveaggregate in Betrieb nehmen;

5. Messungen und Meldungen auswerten, auf Betriebszustände und Störungen sowie deren Ursachen schließen und entsprechende Maßnahmen ergreifen und veranlassen;

6. Maßnahmen zur Betriebs- und Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz sowie zur Einhaltung von Bestimmungen und Auflagen der Aufsichtsbehörde ergreifen;

7. Maßnahmen nach dem Ansprechen von Schutzvorrichtungen und Verriegelungen ergreifen;

8. auf Fehler in den elektrotechnischen Anlagen, der Energieversorgung und der Leittechnik innerhalb des Kraftwerks schließen;

9. Arbeitsabläufe beim Freischalten von Anlagenteilen planen und mit Mitarbeitern, Vorgesetzten und anderen Organisationseinheiten abstimmen;

10. Maßnahmen bei Unfällen und Bränden ergreifen.

Die Praxiszeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und die Zeit der gelenkten praktischen Fortbildung gemäß Absatz 3 können jeweils um bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn entsprechende Inhalte während einer Berufsausbildung in einem Kraftwerk vermittelt wurden.

vorherige Änderung

(4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine gelenkte praktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die Dokumentation soll folgende Teile umfassen:

1. Tätigkeitsnachweis über die gelenkte praktische Fortbildung;



(4) Die Dokumentation soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem der Prüfungsteilnehmer seine strukturierte praktische Fortbildung nach Absatz 3 abgeleistet hat. Die Dokumentation soll folgende Teile umfassen:

1. Tätigkeitsnachweis über die strukturierte praktische Fortbildung;

2. Unterlagen über den Aufbau des Kraftwerks, insbesondere Schemata;

3. Protokolle des Prüfungsteilnehmers über das An- und Abfahren von Haupt-, Hilfs- und Nebenanlagen des Kraftwerks, über das Fahren eines Kraftwerks auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften bei unterschiedlichen Betriebsweisen unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;

4. mindestens sechs Fachberichte, aus denen hervorgeht, dass kraftwerksspezifische Probleme bearbeitet wurden.

Die Protokolle nach Nummer 3 können auch beim Arbeiten an einem Kraftwerkssimulator angefertigt werden.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)